§1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Angelsportverein „Früh auf“ Senden e.V.
Er hat seinen Sitz in 48308 Senden (NRW) und ist eingetragener Verein und zwar unter der Vereinsregisternummer VR 253 des Amtsgerichtes Lüdinghausen.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 - Zweck und Aufgaben des Vereins
I. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern, der sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Angeln zu verbreiten und zu verbessern.
II. Zweck des Vereins:
1. Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter der Berücksichtigung des Artenschutzprogrammes.
2. Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes.
III. Aufgaben des Vereins:
a. Er fördert die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum “Gewässer.
b. Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke der körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder. Kauf, Pacht und Erhaltung von Gewässern, Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen, sowie Booten und dazu gehörigen Anlagen.
c. Förderung der Vereinsjugend
IV. Er berät die Mitglieder/innen in Fragen der Angelfischerei, des Natur- und Tierschutzes und führt Schulungsmaßnahmen durch.
§3 - Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder/innen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 - Aufnahme von Mitgliedern
1. Mitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder/innen vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an; sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Als fördernde Mitglieder/innen können volljährige Personen aufgenommen werden, die ebenfalls kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben.
2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag. Die Mitgliedschaft ist im 1. Jahr auf Probe und wird in der darauffolgenden Hauptversammlung bestätigt. Bei Ablehnung durch den Vorstand oder der Hauptversammlung ist dies dem/der Antragsteller/in in schriftlicher Form ohne Angabe von Gründen mitzuteilen.
§5 - Ende der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet:
1. Durch Tod
2. Durch Austritt.
Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Er kann bis zum 30.09. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ende des Jahres erfolgen.
3. Durch Ausschluss.
Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a. gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat,
b. wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,
c. wenn es wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist,
d. wenn es gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins wiederholt oder beharrlich verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,
e. wenn es innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat und
f. wenn es trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.
II. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt werden. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Ehrenrates oder der nächsten Mitgliederversammlung möglich.
III. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere sind zurückzugeben.
§6 - Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder/innen
Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf
a. Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage (z.B. Ersatzleistung),
b. zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen oder nur bestimmten Vereinsgewässern
c. mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.
Gegen diese Entscheidungen ist die Anrufung des Ehrenrates oder der nächsten Mitgliederversammlung möglich.
§7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder/innen
1. Die Mitglieder/innen haben das Recht an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Gewässerordnung, die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen sowie vereinseigene Einrichtungen zu benutzen.
2. Die Mitglieder/innen sind verpflichtet,
a. das Angeln im Rahmender gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
b. sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
c. Zwecke und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
d. die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen (z.B. Arbeitsdienst) zu erfüllen,
e. die Fischerprüfung abzulegen.
3. Die Rechte der Mitglieder/innen ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.
§8 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§9 - Der Vorstand
1 . Der Vorstand besteht aus mindestens:
- 1. Vorsitzende/n
- 2. Vorsitzende/n
- 1.Kassierer/innen
- 1.Schriftführer/innen
Dem Vorstand gehören weiter als Beisitzer/innen an:
- Jugendwarte/innen
- Gewässerwarte/innen
- Beisitzer/innen
Der Vorstand kann durch die Mitgliederversammlung erweitert werden.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. und der/die 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
3. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dies anderen Organen vorbehalten ist.
4. Der/Die 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder/innen. Alle Vorstandsmitglieder/innen sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.
5. Die Mitglieder/innen des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
6. Der/Die Jugendwart/in wird bei der Jugendversammlung von den Jugendlichen vorgeschlagen. Es kann nur ein wahlberechtigtes Mitglied zum/zur Jugendwart/in vorgeschlagen werden. Der/Die Jugendwart/in wird von der Hauptversammlung bestätigt.
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidung (Bestätigung) eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen.
8. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den/die 1., bei seiner Verhinderung durch den/die 2. Vorsitzende/n einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder/innen, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind.
Für den alltäglichen Geschäftsablauf reicht die normale Mehrheit.
§ 10 – Mitgliederversammlung
1 . In jedem Kalenderjahr muss in den ersten 3Monaten eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird einberufen vom 1. Vorsitzenden mit einer Frist von einem Monat. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten; sie erfolgt durch schriftliche Einladung an die letzte, von den Mitgliedern angegebene Adresse.
2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:
a. Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes der Kassenprüfer/innen,
b. Entlastung des Vorstandes,
c. Wahl der Mitglieder/innen des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen
d. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, Festlegung der Beiträge und sonstigen Verpflichtungen der Mitglieder/innen,
e. Satzungsänderung
f. Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder/innen und über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes bei Ausschlüssen oder sonstigen Maßnahmen gegen Mitglieder/innen.
3. Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.
4. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten auch dann einberufen, wenn 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder/innen die Einberufung schriftlich unter Abgabe von Gründen beantragt.
5. Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.
§11 - Jugendversammlung
Im ersten Quartal eines Jahres werden die Jugendlichen des Vereines zu einer Jugendversammlung eingeladen.
Ziel und Zweck dieser Versammlung ist die Förderung und die Interessenvertretung der Jugendlichen.
Der/Die Jugendwart/in oder aber ein/eine Vertreter/in lädt die Jugendlichen zur Jugendversammlung ein.
Steht der/die Jugendwart/in zur Wahl an oder steht eine Neuwahl des Jugendwartes an schlagen die Jugendlichen eine/n Jugendwart/in vor.
Dieser Vorschlag soll auf der Mitgliederversammlung Beachtung finden.
§ 12 - Kassenprüfer/innen
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils 2 Jahren jeweils 2 Kassenprüfer/innen. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher/Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand vor der Mitgliederversammlung und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 13 - Auflösung des Vereins
(1.) Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder/innen erforderlich.
(2.) Im Falle der Auflösung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen dem Land NRW mit der Auflage zu, es für gemeinnützige Zwecke der Fischerei im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.
§ 14 - Ehrenrat
1. Der Ehrenrat besteht aus 5 Vereinsmitgliedern die mindestens 5 Jahre dem Verein angehören, sie sollten mit den Vereinsaufgaben vertraut sein.
2. Der/Die Vorsitzende des Ehrenrates wird innerhalb des Ehrenrates durch einfache Mehrheit gewählt. Sie werden für eine Zeit von 3 Jahren durch die Hauptversammlung bestimmt. Sie sollen dem Vorstand bzw. den Mitgliedern bei Streitigkeiten beratend bzw. zur Seite stehen.
3. Der Ehrenrat kann bei Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins von einem Mitglied in schriftlicher Form angerufen werden, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht oder das Ansehen des Vereines geschädigt werden könnte.
4. Der Ehrenrat steht dem Vorstand und den Mitgliedern beratend zur Seite.
§ 15 - Gewässerordnungen
1 . Den Anordnungen von Gewässerwarten / Teichwarten ist Folge zu leisten.
2. Änderungen der Gewässerordnungen bedürfen der Mehrheitsentscheidung einer außerordentlichen oder der Jahreshauptversammlung. Beschlüsse sind nur zulässig wenn sie nicht gegen geltendes Recht und Naturschutzbestimmungen verstoßen wird.
3. In dringenden Fällen z.B. Fischsterben, Artenschutz, Natur- oder Tierschutz kann das Angeln an dem betroffenen Gewässer durch eine ¾ Mehrheit vom Vorstand, bis zur nächsten Jahreshauptversammlung auf Widerruf, untersagt oder beschränkt werden.